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Allgemeine Geschäftsbedingungen :

1. Allgemeine Dienstausführung

1.1 Die Firma Lion Guards übt gemäß dem § 34a.Abs.1GewO. erlaubnispflichtige Sicherheitsgewerbe als Veranstaltungs-, Objekt und Personenschutz sowie andere Service Tätigkeiten aus.

1.2 Die Dienstleistung erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Sicherheitsdienstmitarbeiter.

1.3 Sonderdienstleistungen werden vor Vertragsabschluss gesondert aufgeführt, darunterfallen, Kaufhausdetektiv, Detektei.

1.4 Die Firma Lion Guards erbringt ihre Tätigkeit ausdrücklich als Dienstleistungsunternehmen und bedient sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht obliegt außer bei Gefahr im Verzug bei der Firma Lion Guards. Der Auftraggeber erkennt deshalb an, dass die Mitarbeiter der betrieblichen Organisation der Firma Lion Guards angehören und nicht von der Firma Lion Guards beschäftigt werden um den im Betrieb des Auftraggebers verfolgten arbeitstechnischen Zwecks zu fördern. Der Auftraggeber wird deshalb davon absehen das Personal der Firma Lion Guards in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Sollte der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung verstoßen so wird der Auftraggeber die Firma Lion Guards von diesen Nachteilen freistellen.

1.5 Die Firma Lion Guards ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialen und Berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern verantwortlich.

2 Dienstanweisungen

2.1 Die Firma Lion Guards wird, abgestimmt auf die Belange des Auftraggebers eine schriftliche Dienstanweisung erarbeiten, in der die näheren Bestimmungen (Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen) vorgenommen werden sollen. Diese Dienstanweisungen sind vom Auftraggeber und den Mitarbeitern zu unterschreiben.

2.2 Änderung und Ergänzung der Dienstanweisungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung

3 Bekleidung und Ausrüstung

3.1 Die Firma Lion Guards stattet ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.

3.2 Besondere Equipments würden dem Auftraggeber gegen eine Gebühr die vorab Vertraglich festgehalten wird in Rechnung gestellt.

4 Haus und Festnahmerecht

4.1 den Mitarbeitern der Firma Lion Guards steht während der Ausübung der Tätigkeiten beim Auftraggeber das gleiche Haus und Festnahmerecht zu wie dem Auftraggeber.

5 Ausführungen durch andere Unternehmen

5.1 Die Firma Lion Guards ist berechtigt sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen andere Unternehmen welche gem. §34 a Abs. 1GewO zugelassen sind zu bedienen.

6 Nichtzahlungen von Bewachungsgebühren

6.1 Bei Zahlungsverzug ruhen die Zahlungsverpflichtungen der Firma Lion Guards nebst ihrer Haftung, ohne das der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden wird.

6.2 Kommt der Auftraggeber mit der Abmahne der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug so kann die Firma Lion Guards bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6.3 Der Firma Lion Guards bleibt jedoch nachgelassen die Höhe ihres Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung nicht im Einzelnen darzulegen und dessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag von 70% des Stundensatzes zu beanspruchen.

6.4 Der Auftraggeber hat allerdings das recht nachzuweisen das der Firma Lion Guards durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder nur einen Schaden in geringer Höhe entstanden ist.

7 Rechtsnachfolgen

7.1 Beim Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein es sei denn das der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war.

7.2 Durch den Tod sonstiger Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung der Firma Lion Guards wird der Vertrag nicht berührt.

8 Loyalitätsklauseln

8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich keine Mitarbeiter den die Firma Lion Guards zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Bereich des Auftraggebers einsetzt während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen.

8.2 Verstößt der Auftraggeber dagegen so verpflichtet er sich eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000Euro für jeden abgeworbenen Mitarbeiter zu zahlen.

9 Haftung und Haftungsbegrenzung

9.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann haftet die Firma Lion Guards im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Sachen die durch grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) von ihr ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden.

9.2 Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann haftet die Firma Lion Guards nach Maßgabe von Absatz I auch für Sachen die ihre Erfüllungsgehilfen verursachen.

9.3 Obliegt der Firma Lion Guards ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen (leichter) Fahrlässigkeit so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt der folgenden Haftungshöchstsummen pro Schadensfall entspricht:

• Euro 2.000.000,- für Personenschäden

• Euro 1.000.000,- für Sachschäden

• Euro 100.000,- für Vermögensschäden

Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit haftet die Firma Lion Guards dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Nicht Ersatzfähig sind in diesem Fall alle atypischen nicht voraussehbare Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden die mit der Dienstleistung der Firma Lion Guards in keinem Zusammenhang stehen wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr bei der Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder Ähnlichen Anlagen.

10 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Haftungsanspruch erlischt wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch die Firma Lion

Guards oder derer Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend machen.

11 Zahlungen des Entgeltes

11.1 Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen die auf Stundenbasis abgerechnet werden (Veranstaltungsschutz, Objektschutz oder Detektei) sind soweit nichts Anderes vereinbart wurde innerhalb 10 Tage nach Rechnungserhalt als Überweisung Konto oder als Scheck zu zahlen.

12 Vertragsbeginn Vertragsänderungen

12.1 Der Vertrag ist für die Firma Lion Guards von dem Zeitpunkt an verbindlich an dem vom Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung an die Firma Lion Guards zugeht.

12.2 Nebenabreden, Vorbehalte Ergänzungen und oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.

13 Vertragswirksamkeit

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein so sind sie derart umzudeuten das der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der Übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

13.2 Diese AGB ist Bestandteil eines jeden abgeschlossen Vertrages, ihren Erhalt dokumentiert der Auftraggeber mit seiner Unterschrift unter dem Vertrag.

14 Gerichtsstand und der Erfüllungsort

14.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im Voll kaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens der Sitz der Leitung der jeweiligen Niederlassung der Firma BDSS. Die Gerichtsstands Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall dass die Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlegt. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Abweichend von der vorstehenden Gerichtsvereinbarung ist die Firma Lion Guards auch berechtigt den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.